Greenhouse Patent
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insbesondere thermisch entkoppelten Befestigen der wandnahen Trägerebene (211) an dem Gebäude (500), insbesondere der Wand (510), aufweist.
2. Wandbegrünungssystem (200) nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass 5
zwischen der wandnahen Trägerebene (211) und der wandfernen Trägerebene (212) ein Mindestabstand von 40 cm, vorzugsweise 45 cm, besonders bevorzugt 50 cm ausgebildet ist.
3. Wandbegrünungssystem (200) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass 10
die statische Trägervorrichtung (210) Zwischenträger (217) aufweist, die sich senkrecht zu der wandnahen Trägerebene (211) zwischen der wandnahen Trägerebene (211) und der wandfernen Trägerebene (212) erstrecken und die wandnahe Trägerebene (211) mit der wandfernen Trägerebene (212) verbinden.
4. Wandbegrünungssystem (200) nach einem der vorherigen Ansprüche, 15 dadurch gekennzeichnet, dass
die statische Trägervorrichtung (210), insbesondere an Kreuzungspunkten zwischen den horizontalen Trägern (214), den vertikalen Trägern (213) und vorzugsweise den Zwischenträgern (217), Feineinstelleinrichtungen aufweist, mittels derer die Länge der horizontalen Träger (214), die Länge der vertikalen Träger (213) und/oder die Länge
der Zwischenträger (217) anpassbar ist.
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5. Wandbegrünungssystem (200) nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass
die Befestigungseinrichtungen (220) dazu ausgebildet sind, die wandnahe Trägerebene (211) in einem Mindestabstand von 5cm, vorzugsweise 10cm, besonders bevorzugt
20cm von der Wand (510) zu beabstanden.
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6. Wandbegrünungssystem (200) nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Wandbegrünungssystem (200) Dämmvorrichtungen (230) aufweist, die zwischen
102462 – DE1 FMO 17. April 2025
Keller Schneider
Patent- und Markenanwälte
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