Greenhouse Patent

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der wandnahen Trägerebene (211) und der Wand (510) angeordnet sind, wobei die Dämmvorrichtungen (230) aufgespannte Stoffbahnen (231) aus Stoff oder Dämmplatten (232) aufweisen.

7. Wandbegrünungssystem (200) nach einem der vorherigen Ansprüche, 5 dadurch gekennzeichnet, dass

die wandnahe Trägerebene (211) und/oder die wandferne Trägerebene (212) eine Bodenabstützung (218) aufweist.

8. Wandbegrünungssystem (200) nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass 10 die Laufflächen (215) eine Breite von mindestens 40 cm aufweisen. 9. Wandbegrünungssystem (200) nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass

die statische Trägervorrichtung (210), insbesondere die wandferne Trägerebene (212), Absturzschutzeinrichtungen (219) aufweist, die angrenzend an den Laufflächen (215) angeordnet sind und sich horizontal erstrecken, wobei die Absturzschutzeinrichtungen (219) eine Höhe in vertikaler Richtung von den Laufflächen (215) von mindestens 1m aufweisen.

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10.Wandbegrünungssystem (200) nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass 20

die Rankhilfen (216) sich horizontal erstreckende Rankhilfen (216a) und sich vertikal erstreckende Rankhilfen (216b) aufweisen, wobei die Rankhilfen (216) in ihrer Erstreckungsrichtung eine Länge von mindestens 3m, insbesondere mindestens 4m, aufweisen und vorzugsweise eine Breite von mindestens 1m aufweisen.

11.Wandbegrünungssystem (200) nach einem der vorherigen Ansprüche, 25 dadurch gekennzeichnet, dass

das Wandbegrünungssystem (200) eine Vielzahl von Modulen (300) aufweist, die an der statischen Trägervorrichtung (210) befestigt sind und insbesondere ausschließlich mittels der statischen Trägervorrichtung (210) statisch getragen sind, wobei die

102462 – DE1 FMO 17. April 2025

Keller Schneider

Patent- und Markenanwälte

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