Greenhouse Patent
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Bei dem Bepflanzungsgefäß handelt es sich insbesondere um ein Gefäß zum Anordnen einer Bepflanzung für ein begehbares Wandbegrünungssystem. Bei dem Bepflanzungsgefäß kann es sich auch um ein in das begehbare Wandbegrünungssystem integrierbares Hochbeet handeln. 5 Vorzugsweise weist der Zwischenbehälter den Überlaufauslass auf. Dabei erstreckt sich der Überlaufauslass durch eine Öffnung des Innenbehälters nach oben. Alternativ oder zusätzlich erstreckt sich der Überlaufauslass in den Außenbehälter nach unten. Besonders bevorzugt erstreckt sich der Überlaufauslass sowohl durch die Öffnung des Innenbehälters nach oben als auch in den Außenbehälter nach unten. 10 Besonders bevorzugt erstreckt sich der Überlaufauslass durch eine Auslassöffnung des Außenbehälters hindurch. Vorzugsweise ist zwischen dem Überlaufauslass und dem Außenbehälter, insbesondere der Auslassöffnung des Außenbehälters, ein Abstand ausgebildet. Mit anderen Worten erstreckt sich der Überlaufauslass des Zwischenbehälters durch eine 15 Öffnung des Innenbehälters in vertikaler Richtung nach oben. Gleichzeitig erstreckt sich der Überlaufauslass vorzugsweise durch eine Auslassöffnung des Außenbehälters in vertikaler Richtung nach unten. Der Überlaufauslass selbst ist unabhängig davon rohrförmig ausgebildet. Durch einen oberen in dem Innenbehälter angeordneten Bereich des Überlaufauslasses läuft Wasser in 20 den Überlaufauslass hinein. Das Wasser wird dann durch den Überlaufauslass hindurch in den Außenbehälter oder in einen Ablauf des Außenbehälters abgeführt. Vorzugsweise erstreckt sich der Überlaufauslass dicht durch das Gefäßwasserreservoir hindurch. Allgemein erstreckt sich der Überlaufauslass in vertikaler Richtung zwischen dem Innenbehälter und dem Außenbehälter. 25 Vorzugsweise ist zwischen dem Überlaufauslass und der Öffnung des Innenbehälters ein Abstand angeordnet, sodass Wasser zwischen dem Überlaufauslass und dem Innenbehälter nach oben zu dem oberen Bereich des Überlaufauslasses strömen kann. Vorzugsweise ist
102462 – DE1 FMO 17. April 2025
Keller Schneider
Patent- und Markenanwälte
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