Greenhouse Patent
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Da der Zulauf an einer erhöhten Stelle ausgebildet ist, läuft das Wasser nach dem Schwerkraftprinzip durch das Bepflanzungsgefäß hindurch. Unabhängig davon und ganz allgemein ist das Bepflanzungsgefäß vorzugsweise pumpenlos ausgebildet. Im Einzelnen ist das Bepflanzungsgefäß ohne eine in dem Bepflanzungsgefäß 5 oder an dem Bepflanzungsgefäß angeordnete Pumpe funktionsfähig. Vorzugsweise weist das Bepflanzungsgefäß, insbesondere der Zwischenbehälter, zwei unterschiedliche unabhängig voneinander steuerbare Steuerauslässe auf. Vorzugsweise ist ein erster Steuerauslass signalgesteuert und ein zweiter Steuerauslass temperaturgesteuert, insbesondere mindesttemperaturgesteuert, ausgebildet. 10 Der erste Steuerauslass öffnet bzw. schließt sich beim Empfangen des entsprechenden Steuersignals. Das Steuersignal, insbesondere Auslasssignal, kann abhängig von gemessenen Systemparametern erzeugt werden und sorgt so für ein Ablaufen von Wasser aus dem Gefäßwasserreservoir. 15 mindesttemperaturgesteuert, ist, kann dieser als Frostschutz fungieren. Beim Unterschreiten einer Mindesttemperatur oberhalb des Gefrierpunktes, beispielsweise im Bereich zwischen 2°C bis 4°C, öffnet sich der zweite Steuerauslass selbsttätig ohne eine zusätzliche externe Ansteuerung. Der zweite Steuerauslass kann hierzu ein entsprechendes Ventil, insbesondere Frostschutzventil, aufweisen. Das Frostschutzventil weist vorzugsweise ein integriertes 20 temperaturempfindliches Steuerungselement auf und ist stromlos und ohne externes Signal funktionsfähig. Bei über die Mindesttemperatur steigenden Temperaturen ist das Frostschutzventil zur selbsttätigen Wiederinbetriebnahme ausgebildet. Besonders bevorzugt sind der erste Steuerauslass und der zweite Steuerauslass benachbart 25 zueinander ausgebildet. Weiterhin vorzugsweise sind der erste Steuerauslass und der zweite Steuerauslass beide an der tiefsten Stelle im abfallenden Boden des Zwischenbehälters ausgebildet. Da der zweite Steuerauslass temperaturgesteuert, insbesondere
102462 – DE1 FMO 17. April 2025
Keller Schneider
Patent- und Markenanwälte
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