Greenhouse Patent
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Fig. 3 zeigt eine Draufsicht auf das Gebäude 500 mit mehreren Rankhilfen 216. Zur Übersichtlichkeit sind nicht am gesamten Gebäude 500 Rankhilfen gezeigt. In der Praxis wäre jedoch vorzugsweise das gesamte Gebäude 500 mit entsprechenden Rankhilfen versehen. 5 Wie in Fig. 3 zu erkennen, sind sowohl vertikal verlaufende Rankhilfen 216b als auch horizontal verlaufende Rankhilfen 216a angeordnet. Die Rankhilfen 216 erstrecken sich von den Bepflanzungsgefäßen 100 aus. Dabei ist die Länge der Rankhilfen 216 in ihrer Erstreckungsrichtung vorzugsweise mindestens 3 Meter, insbesondere mindestens 4 Meter. Somit können sich Pflanzen aus den Bepflanzungsgefäßen 100 über ein vollständiges 10 Stockwerk erstrecken. Alternativ wäre es auch denkbar, dass sich die Pflanzen über mehrere Stockwerke erstrecken. Fig. 4 zeigt einen Ausschnitt aus Fig. 3 in perspektivischer Ansicht. Hier sind weitere Details der Rankhilfen 216 erkennbar. Auch in Fig. 4 sind horizontal verlaufende Rankhilfen 216a und vertikal verlaufende Rankhilfen 216b angeordnet. Dabei sind die horizontal 15 verlaufenden Rankhilfen 216a exemplarisch als Rankgitter, insbesondere mit einer Rautenstruktur, dargestellt. Die vertikal verlaufenden Rankhilfen 216b sind hingegen exemplarisch als Rankstangen mit einer Vielzahl von parallelen vertikal angeordneten Stangen ausgebildet. Dies ist jedoch rein exemplarisch. Die Rankhilfen 216 sind grundsätzlich frei wählbar. 20 Es hat sich jedoch als vorteilhaft erwiesen, dass horizontal verlaufende Rankhilfen vorzugsweise stabförmig ausgebildet sind, um ein vertikales Wachstum zu begünstigen, während vertikal verlaufende Rankhilfen vorzugsweise gitterförmig ausgebildet sind, um ein dichteres Wachstum zu begünstigen. Selbstverständlich sind auch jegliche andere Arten von Rankhilfen denkbar. Insbesondere 25 können auch Drähte, Schnüre oder einzelne Stäbe verwendet werden. Wichtig bei den Rankhilfen 216 ist jedoch, dass diese einen Abstand von der Wand 510 aufweisen. Die Rankhilfen 216 grenzen also nicht unmittelbar an die Wand 510 an. Vielmehr
102462 – DE1 FMO 17. April 2025
Keller Schneider
Patent- und Markenanwälte
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