Greenhouse Patent

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sind diese über das Wandbegrünungssystem 200 von der Wand 510 abgesetzt respektive beabstandet. Wie in Fig. 4 eindeutig zu erkennen, sind die Rankhilfen 216 nämlich an einer wandfernen Trägerebene 212 und nicht an einer wandnahen Trägerebene 211 befestigt. Zwischen der 5 wandnahen Trägerebene 211 und der wandfernen Trägerebene 212 erstrecken sich die Laufflächen 215 in ihrer Breite. Dabei weisen die Laufflächen 215 eine Mindestbreite von 40 cm auf. Entsprechend ist zwischen der wandnahen Trägerebene 211 und der wandfernen Trägerebene 212 ein Mindestabstand von 40 cm ausgebildet. Um ein sicheres Begehen des Wandbegrünungssystems 200 zu ermöglichen, weist das 10 Wandbegrünungssystem 200 ferner Absturzschutzeinrichtungen 219 auf. Die Absturzschutzeinrichtungen 219 sind an der wandfernen Trägerebene 212 angeordnet und erstrecken sich horizontal. Dabei können die Absturzschutzeinrichtungen 219 separat vorgesehene Einrichtungen wie Stäbe, Gitter oder Geländer sein. Alternativ hierzu können die Absturzschutzeinrichtungen 15 219, wie in Fig. 4 angedeutet, Teil der Rankhilfen 216 sein. Mit anderen Worten sind zumindest einige der horizontal verlaufenden Rankhilfen 216a als Absturzschutzeinrichtungen 219 ausgebildet. Der Zusammenhang zwischen der wandnahen Trägerebene 211 und der wandfernen Trägerebene 212 ergibt sich insbesondere auch aus den Figs 5 und 6. Fig. 5 zeigt hierbei 20 perspektivisch insbesondere eine statische Trägervorrichtung 210 des Wandbegrünungssystems 200. Zur besseren Sichtbarkeit sind die Rankhilfen 216 nicht dargestellt. Die statische Trägervorrichtung 210 weist zwei parallele Trägerebenen 211 und 212 auf. Die Trägerebenen 211 und 212 sind jeweils aus vertikalen Trägern 213 und horizontalen 25 Trägern 214 zusammengesetzt. Wie in Fig. 5 zu erkennen, erstrecken sich die vertikalen Träger 213 über mehrere Stockwerke und die horizontalen Träger 214 verlaufen quer dazu entlang des Gebäudes 500. Die Trägerebene 211 ist als wandnahe Trägerebene 211 ausgebildet. Die Trägerebene 212 ist als wandferne Trägerebene ausgebildet.

102462 – DE1 FMO 17. April 2025

Keller Schneider

Patent- und Markenanwälte

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