Greenhouse Patent

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Auch wenn das Nottreppenmodul 305 hier exemplarisch an einer Seite des Gebäudes 500 dargestellt ist, ist die Position flexibel wählbar. Entscheidend ist lediglich, dass das Nottreppenmodul 305 mindestens zwei Stockwerke des Gebäudes 500 miteinander verbindet. Bei dem Nottreppenmodul 305 kann es sich insbesondere um eine Notleiter 5 handeln. Fig. 9 zeigt ein weiteres Modul 300, insbesondere ein Balkonmodul 310a. Das Balkonmodul 310a wird hierbei statisch vollständig von der statischen Trägervorrichtung 210 getragen. Mit anderen Worten ist das Balkonmodul 310a derart mit der statischen Trägervorrichtung 210 verbunden, dass die Last des Balkonmodul 310a an die Trägervorrichtung 210 10 abgetragen wird. Der in Fig. 9 dargestellte Balkonmodul 310a wird somit vollständig von der statischen Trägervorrichtung 210 gestützt. Der Balkon 310a weist ein Geländer 311 auf. Das Geländer 311 kann, wie in Fig. 9 dargestellt, als Ranghilfe 216 ausgebildet sein. In Fig. 10a ist ein weiteres Balkonmodul 310a gezeigt. Im Gegensatz zu dem in Fig. 9 15 gezeigten Balkonmodul 310a weist das in Fig. 10a gezeigte Balkonmodul 310a mehrere Bepflanzungsgefäße 100 auf. Hier bilden die Bepflanzungsgefäße 100 exemplarisch einen Teil des Geländers 311. Grundsätzlich können jedoch auch andere Bepflanzungsgefäße 100 an verschiedenen Positionen des Balkonmoduls 310a angeordnet sein. Insbesondere können als Hochbeete ausgebildete Bepflanzungsgefäße 100 auf dem Balkonmodul 310a 20 platziert werden. Außerdem weist das in Fig. 10a gezeigte Balkonmodul 310a eine zusätzliche Abstützung 312 auf. Das bedeutet, dass das in Fig. 10a gezeigte Balkonmodul 310a sowohl von der statischen Trägervorrichtung 210 als auch von der zusätzlichen Abstützung 312 getragen wird. 25 Die Abstützung 312 stützt das Balkonmodul 310a am Boden ab. Durch diese Abstützung kann ein Teil der Last des Balkonmoduls 310a auf den Boden übertragen werden. Die Abstützung 312 kann Teil eines Statik-Sets sein, das bei größeren und schwereren

102462 – DE1 FMO 17. April 2025

Keller Schneider

Patent- und Markenanwälte

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