Greenhouse Patent
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Wie insbesondere in Fig. 6 zu erkennen, weist die wandnahe Trägerebene 211 einen geringen Abstand zur Wand 510 auf, während die wandferne Trägerebene 212 einen größeren Abstand zur Wand 510 aufweist. Die wandnahe Trägerebene 211 ist über Zwischenträger 217 mit der wandfernen Trägerebene 212 verbunden. 5 An der wandfernen Trägerebene 212 sind die Absturzschutzeinrichtungen 219 zu erkennen. Grundsätzlich wäre es denkbar, dass die wandnahe Trägerebene 211 direkt an der Wand 510 angeordnet ist. Vorzugsweise weist die wandnahe Trägerebene 211 jedoch, wie auch im Folgenden noch beschrieben, einen Mindestabstand zu der Wand 510 auf. Auch wenn es in den Figuren so dargestellt ist, dass die Trägerebenen 211 und 212 genau 10 parallel zur Wand 510 angeordnet sind, ist dies in der Praxis oft nicht der Fall. Dies liegt insbesondere daran, dass Wände 510 von Gebäuden 500 nicht immer komplett eben, sondern oft geneigt oder unregelmäßig geformt sind. Dann ist die statische Trägervorrichtung 210 so ausgebildet, dass sie diese Unregelmäßigkeiten ausgleicht. Hierdurch kann an unterschiedlichen Stellen der statischen Trägervorrichtung 210 bzw. der 15 wandnahen Trägerebene 211 ein variierender Abstand zur Wand 510 entstehen. Die statische Trägervorrichtung 210 ist hierfür einstellbar ausgebildet. Insbesondere weist die statische Trägervorrichtung nicht dargestellte Feineinstelleinrichtungen auf, die vorzugsweise an Kreuzungspunkten zwischen den horizontalen Trägern 214, den vertikalen Trägern 213 und den Zwischenträgern 217 angeordnet sind. Durch die 20 Feineinstelleinrichtungen lassen sich die Längen der horizontalen Träger 214, die Längen der vertikalen Träger 213 und die Längen der Zwischenträger 217 anpassen. So kann die statische Trägervorrichtung 210 an das Gebäude 500 angepasst werden. Zusätzlich weist die wandnahe Trägerebene 211 vorzugsweise einen einstellbaren Mindestabstand von 5 cm zur Wand 510 auf. 25 Die beiden Trägerebenen 211 und 212 bestehen im Wesentlichen aus einer Vielzahl von horizontalen Trägern 214 und vertikalen Trägern 213. Die Trägerebenen 211 und 212 sind somit grundsätzlich gitterförmig ausgebildet.
102462 – DE1 FMO 17. April 2025
Keller Schneider
Patent- und Markenanwälte
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