Greenhouse Patent
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In Fig. 6 sind unterschiedliche Konstruktionsvarianten der statischen Trägervorrichtung 210 gezeigt. Bei der linken Ausführungsform ist eine vollständige wandnahe Trägerebene 211 und eine vollständige wandferne Trägerebene 212 ausgebildet. Dies bedeutet, dass sowohl die wandnahe Trägerebene 211 als auch die wandferne Trägerebene 212 bis zum Boden 5 reichen bzw. eine Bodenabstützung 218 aufweisen. Durch die Bodenabstützung 218 kann die Last der statischen Trägervorrichtung 210 auf den Boden abgeleitet werden. Die beiden Trägerebenen 211 und 212 sind über die Zwischenträger 217 verbunden. Bei der zweiten statischen Trägervorrichtung 210 von links ist lediglich eine wandnahe Trägerebene 211 ausgebildet. Von der wandnahen Trägerebene 211 erstrecken sich 10 Zwischenträger 217 nach außen, an denen Geländer, Absturzsicherungen, Rankhilfen und weitere Elemente anbringbar sind. Dadurch ergibt sich eine unterbrochene wandferne Begrenzung. In der mittleren Ausführungsform weist die wandnahe Trägerebene 211 eine Bodenabstützung 218 auf. Die wandferne Trägerebene 212 ist über eine horizontale 15 Lastabstützung 218a an der wandnahen Trägerebene 211 abgestützt. So dient die Bodenabstützung 218 zur Lastabstützung sowohl der wandnahen Trägerebene 211 als auch der wandfernen Trägerebene 212. Bei der zweiten Ausführungsform von rechts ist keine Bodenabstützung 218 vorgesehen. Die wandnahe Trägerebene 211 und die wandferne Trägerebene 212 sind direkt an der 20 Wand 510 abgestützt. Dabei erfolgt die Abstützung der wandfernen Trägerebene 212 über eine entsprechende schräge Lastabstützung 218a an der Wand 510. Die rechte Ausführungsform unterscheidet sich hiervon dadurch, dass die Lastabstützung 218a als Aufhängung ausgebildet ist, die die wandferne Trägerebene 212 trägt. Die in Fig. 6 dargestellten Varianten der statischen Trägervorrichtung sind lediglich 25 beispielhaft zu verstehen. Fig. 7 zeigt eine Detailansicht einer Befestigungseinrichtung 220, die dazu dient, die wandnahe Trägerebene 211 an der Wand 510 zu fixieren.
102462 – DE1 FMO 17. April 2025
Keller Schneider
Patent- und Markenanwälte
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